Arbeitszimmer: Unangekündigte Besichtigung durch das Finanzamt rechtswidrig

Es kann vorkommen, dass ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung anklingelt, um Sie beispielsweise zu bitten, einen Blick in das von Ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Die Finanzverwaltung nennt dies „Flankenschutz“. Wer vor einer derartigen Ermittlungsmaßnahme des Finanzamts betroffen ist, fühlt sich zumeist überrumpelt, vor allem aber befürchtet er, dass die Finanzbehörde negative Konsequenzen zieht, wenn der Zutritt verweigert wird, das heißt, dass etwa der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer gestrichen wird. Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass einen unangekündigte Wohnungsbesichtigung üblicherweise unverhältnismäßig und mitunter auch rechtswidrig ist. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren sei eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbürger der Besichtigung zugestimmt hat (BFH-Urteil vom 12.07.2022, VIII R 8/19).

 

Quelle: Arbeitszimmer: Unangekündigte Besichtigung durch das Finanzamt rechtswidrig: Kanzlei Berlin (steuerberater-berlin-dsg.de), 05.12.2022

Zeiterfassung für Arbeitnehmer und -geber laut BAG-Entscheidung vom 13.09.2022

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass §3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (nicht Arbeitszeitgesetz!) in dem Sinne europarechtlich auszulegen ist, dass die von den Arbeitsnehmern geleistete Arbeitszeit zu erfassen ist. Auch wenn das nicht ausdrücklich erwähnt ist, bezieht sich das wohl auf die gesamte Arbeitszeit, also auch unterhalb von werktäglich acht Stunden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat FAQ zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht (BMAS – Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung). Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass auch diese FAQ nicht auf weitergehenden Informationen zu den Entscheidungsgründen des BAG beruhen. Auch wenn das MBAS zutreffend feststellt, dass die Entscheidung des Gerichts die aktuell geltende Rechtslage wiedergibt, sind wir nach wie vor der Auffassung, dass die betriebliche Umsetzung des Beschlusses zum jetzigen Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Urteilsgründe gar nicht rechtssicher möglich ist.

Quelle: Rundschreiben des BDS (Rechtsverteiler), www.bds-bayern.de

Bargeldbranche – Überraschungsbesuche – Verfahrensdokumentation

Wer in der Bargeldbranche tätig ist, muss mit Überraschungsbesuchen des Finanzamtes zur Kassen-Nachschau rechnen. Da hilft eine gute Vorbereitung: Zum Beispiel genau Absprachen, wer welche Auskünfte erteilen darf, welche Unterlagen benötigt werden sowie Klarheit über den Aufbewahrungsort der Bedienungsanleitung der Kasse.

Zusätzlich wird die Verwendung einer korrekten Verfahrensdokumentation unbedingt benötigt.

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Die KfW macht auf einen neuen Förderkredit aufmerksam: den „ERF-Förderkredit KMU“.

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Weitere Informationen hat die KfW auf ihrer Homepage veröffentlicht:
ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit (380, 390, 391) | KfW

Quelle: 
b.b.h. Bundesverband Selbstverständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter: www.bbh.de