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Umsetzungshilfe Unternehmensnachfolge

Keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Bei gleich­zei­ti­ger Selbst­stän­dig­keit und ab­hän­gi­ger Be­schäf­ti­gung tritt nach dem SGB V keine Ver­si­che­rungs­pflicht in der Kran­ken-,  Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung ein, wenn die Selbst­stän­dig­keit haupt­be­ruf­lich ist.

Haupt­be­ruf­lich be­deu­tet: Sie über­wiegt in wirt­schaft­li­cher Be­deu­tung und stellt den Mit­tel­punkt der Er­werbs­tä­tig­keit dar – nicht un­be­dingt nach Zeit­auf­wand.

Im ent­schie­de­nen Fall:

Selbst­stän­di­ges Ein­kom­men: ca. 2.210 €
Ein­kom­men aus Be­schäf­ti­gung: ca. 1.620 €
Zeit­auf­wand: 33 Std./Woche an­ge­stellt, 20 Std./Woche selbst­stän­dig

Den­noch galt die Selbst­stän­dig­keit als haupt­be­ruf­lich, da sie fi­nan­zi­ell über­wog und der Be­trof­fe­ne dau­e­r­haft und er­folg­reich am Markt tätig war.

Fazit: Bei der Be­ur­tei­lung der Haupt­be­ruf­lich­keit zählt vor allem die wirt­schaft­li­che Be­deu­tung und nicht pri­mär die Ar­beits­zeit.

Bestehende Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang

Nach dem BGB gehen bei einem Be­triebs­über­g­ang die be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis­se auf den neuen In­ha­ber über.
Beim Ge­schäfts­füh­rer gilt je­doch: Nur das Ar­beits­ver­hält­nis, nicht die Or­gan­stel­lung (Ge­schäfts­füh­rer­rol­le), geht über.

Im kon­kre­ten Fall:
Der Be­trof­fe­ne war 13 Jahre Ar­beit­neh­mer, dann zum Ge­schäfts­füh­rer er­nannt (ohne neuen Dienst­ver­trag, Ar­beits­ver­trag lief wei­ter). Nach In­sol­venz über­nahm ein an­de­res Kon­zern­un­ter­neh­men die Tä­tig­keit (Be­triebs­über­g­ang strit­tig).

Der In­sol­venz­ver­wal­ter kün­dig­te, da­nach legte der Ge­schäfts­füh­rer sein Amt nie­der und ver­lang­te Wei­ter­be­schäf­ti­gung als Ar­beit­neh­mer.

LAG Hamm wies dies ab, BAG (20.07.2023) ent­schied je­doch zu­guns­ten des Ge­schäfts­füh­rers: Das Ar­beits­ver­hält­nis war über­ge­gan­gen, auch wenn die Or­gan­stel­lung en­de­te.

Ker­n­aus­sa­ge: Bei einem Be­triebs­über­g­ang bleibt das Ar­beits­ver­hält­nis eines Ge­schäfts­füh­rers be­ste­hen, wenn ihm ein Ar­beits­ver­trag zu­grun­de liegt – die Or­gan­stel­lung je­doch nicht.

Übersicht zum Thema „Aufbewahrungsfristen“

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