Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass §3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (nicht Arbeitszeitgesetz!) in dem Sinne europarechtlich auszulegen ist, dass die von den Arbeitsnehmern geleistete Arbeitszeit zu erfassen ist. Auch wenn das nicht ausdrücklich erwähnt ist, bezieht sich das wohl auf die gesamte Arbeitszeit, also auch unterhalb von werktäglich acht Stunden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat FAQ zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht (BMAS – Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung). Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass auch diese FAQ nicht auf weitergehenden Informationen zu den Entscheidungsgründen des BAG beruhen. Auch wenn das MBAS zutreffend feststellt, dass die Entscheidung des Gerichts die aktuell geltende Rechtslage wiedergibt, sind wir nach wie vor der Auffassung, dass die betriebliche Umsetzung des Beschlusses zum jetzigen Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Urteilsgründe gar nicht rechtssicher möglich ist.
Quelle: Rundschreiben des BDS (Rechtsverteiler), www.bds-bayern.de