Bei gleichzeitiger Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung tritt nach dem SGB V keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich ist.
Hauptberuflich bedeutet: Sie überwiegt in wirtschaftlicher Bedeutung und stellt den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar – nicht unbedingt nach Zeitaufwand.
Im entschiedenen Fall:
Selbstständiges Einkommen: ca. 2.210 €
Einkommen aus Beschäftigung: ca. 1.620 €
Zeitaufwand: 33 Std./Woche angestellt, 20 Std./Woche selbstständig
Dennoch galt die Selbstständigkeit als hauptberuflich, da sie finanziell überwog und der Betroffene dauerhaft und erfolgreich am Markt tätig war.
Fazit: Bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit zählt vor allem die wirtschaftliche Bedeutung und nicht primär die Arbeitszeit.