Nach dem BGB gehen bei einem Be­triebs­über­g­ang die be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis­se auf den neuen In­ha­ber über.
Beim Ge­schäfts­füh­rer gilt je­doch: Nur das Ar­beits­ver­hält­nis, nicht die Or­gan­stel­lung (Ge­schäfts­füh­rer­rol­le), geht über.

Im kon­kre­ten Fall:
Der Be­trof­fe­ne war 13 Jahre Ar­beit­neh­mer, dann zum Ge­schäfts­füh­rer er­nannt (ohne neuen Dienst­ver­trag, Ar­beits­ver­trag lief wei­ter). Nach In­sol­venz über­nahm ein an­de­res Kon­zern­un­ter­neh­men die Tä­tig­keit (Be­triebs­über­g­ang strit­tig).

Der In­sol­venz­ver­wal­ter kün­dig­te, da­nach legte der Ge­schäfts­füh­rer sein Amt nie­der und ver­lang­te Wei­ter­be­schäf­ti­gung als Ar­beit­neh­mer.

LAG Hamm wies dies ab, BAG (20.07.2023) ent­schied je­doch zu­guns­ten des Ge­schäfts­füh­rers: Das Ar­beits­ver­hält­nis war über­ge­gan­gen, auch wenn die Or­gan­stel­lung en­de­te.

Ker­n­aus­sa­ge: Bei einem Be­triebs­über­g­ang bleibt das Ar­beits­ver­hält­nis eines Ge­schäfts­füh­rers be­ste­hen, wenn ihm ein Ar­beits­ver­trag zu­grun­de liegt – die Or­gan­stel­lung je­doch nicht.